Rn 3

Es muss sich um eine Maßnahme in Bezug auf das gemE und/oder das SonderE handeln, die über die Erhaltung hinausgeht (dazu § 13 Rn 16), der Sache nach also um eine bauliche Veränderung (§ 20). Diese Maßnahme muss spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt werden. § 555c I 2 Nr 1 und 2 (dazu § 555c Rn 10 ff), § 555c II–IV und § 555d II–V BGB gelten entspr.

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