Rn 3a

Soll die Vereinbarung nach § 5 IV 1 zum Inhalt des SonderE gemacht werden, ist gem §§ 19, 29 GBO eine Bewilligung der WEigtümer erforderlich (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 22; ZMR 12, 793 Rz 9). Die Berechtigten einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld sowie einer Reallast müssen der Änderung nach § 5 IV 2 nicht zustimmen. Für andere dinglich Berechtigte gilt dies nach hM aber nicht. Bei ihnen ist also zu prüfen, ob eine Änderung ihr Recht entspr §§ 876, 877 BGB beeinträchtigt. Eines neuen Aufteilungsplans (§ 7 Rn 14) bedarf es nur bei Veränderung der räumlichen Grenzen (München ZWE 10, 421). Dem Grundbuchamt ist bei einer ›Umwidmung‹ von Teil- in Wohnungseigentum (nicht umgekehrt) nach bislang hM hingegen eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen (KG RNotZ 13, 428), zu der die Eintragungsbewilligung (§ 7 Rn 10) in einem erkennbaren Zusammenhang stehen muss (KG RNotZ 15, 504). Denn die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Ausstattung eines Teileigentums müssen nicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Ausstattung eines Wohnungseigentums genügen. Die AVA v 6.7.21 (BAnz AT 12.7.21 B2) hat daran nichts geändert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge