Rn 10

Jeder WEigtümer ist Miteigentümer und Mitbesitzer (§ 866 BGB) des gemE, an dem ihm ein Bruchteil als nach § 6 I untrennbarer Teil seines Wohnungseigentums zusteht. Auch das gemE ist – isoliert betrachtet – Eigentum iSv § 903 BGB. Zwischen den WEigtümern besteht nach Ansicht des BGH für das gemE gem § 14 I Nr 1 iVm § 241 II BGB eine ›Schutz- und Obhutspflicht‹ (BGH ZMR 14, 626 Rz 13; s.a. Vorb Vor §§ 1–49 Rn 16). § 906 BGB wird zwischen den WEigtümern für die Frage, welches Maß an Störung noch hinzunehmen ist, durch §§ 13–15 verdrängt (Ddorf NJW 08, 2194, 2196). Er kann in geeigneten Fällen aufgrund seiner Leitbildfunktion aber einbezogen werden (Vor §§ 1–49 Rn 34; Frankf NJW-RR 06, 517, 518; BayObLG NZM 05, 69 [BayObLG 12.08.2004 - 2 Z BR 148/04]). Im Verhältnis eines WEigtümers zu dem Mieter (§ 15) seines Miteigentümers gilt nichts anderes.

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