Rn 16

Im Wirtschaftsverkehr wird häufig die Bestellung einer unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (s § 773 I Nr 1) erwartet. Unwiderruflich heißt, dass die Willenserklärung nicht einseitig aufgehoben werden kann und der Bürge daran gebunden ist. Unbedingt bedeutet, dass die Bürgschaft keine aufschiebende oder auflösende Bedingung iSd § 158 enthalten darf. Unbefristet ist die Bürgschaft, wenn sie nicht iSd §§ 163, 777 zeitlich begrenzt ist.

 

Rn 17

Der Kaufmann, für den die Bürgschaft ein Handelsgeschäft darstellt, kann die Bürgschaft nach § 350 HGB mündlich übernehmen (s § 766 Rn 8). Ihm steht die Einrede der Vorausklage aus § 771 nicht zu (§ 349 HGB). Schließlich hindert die Einstellung einer Forderung in ein Kontokorrent nach Maßgabe von § 356 HGB nicht die Befriedigung aus der Bürgschaft (s § 765 Rn 12).

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