Rn 13

Teil C der VOB enthält in den dort als DIN-Normen niedergelegten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) nicht nur anerkannte Regeln der Technik (iE dazu sowie zu deren Bedeutung für die Sachmängelhaftung § 633 Rn 23), sondern auch Vertragsregeln zur Bestimmung und Abrechnung einer Bauleistung. (Jedenfalls) Insoweit handelt es sich um AGB (BGH NJW-RR 04, 1248 [BGH 17.06.2004 - VII ZR 75/03]), die grds nur kraft wirksamer Einbeziehung (dazu oben Rn 27) unmittelbare Geltung beanspruchen (ausf hierzu: Beck'scher VOB-Komm/Vogel Teil C, Syst. V, Rz 14 ff). Indes: Haben gewerblich im Baugeschäft tätige Unternehmer die VOB/B wirksam vereinbart, so werden die Bestimmungen der VOB/C auch ohne besonderen Einbeziehungsakt bereits durch die Verweisung in § 1 Nr 1 VOB/B Vertragsbestandteil (BGH BauR 06, 2040). Anders, wenn es sich bei dem Vertragspartner des Verwenders um einen nicht im Baugewerbe bewanderten Verbraucher handelt. Dann setzt die wirksame Einbeziehung der VOB/C auch iRe VOB/B-Vertrages voraus, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, in angemessener Weise vom Inhalt der VOB/C-Bestimmungen Kenntnis zu nehmen (BGH NJW 94, 2547 [BGH 19.05.1994 - VII ZR 26/93]; Tempel NZBau 03, 465; s iE Rn 27).

 

Rn 14

Soweit die VOB/C Vertragsbestandteil geworden ist, kommt ihr insbes durch die in Abschn 4 der einzelnen DIN-Normen geregelte Unterscheidung zwischen Nebenleistungen und besonderen Leistungen Bedeutung für die Vertragsauslegung im Zusammenhang mit der Ermittlung des (vergütungspflichtigen) Leistungsumfangs zu (BGH BauR 06, 2040). Auch darüber hinaus hat die VOB/C – jedenfalls beim öffentlichen Bauvertrag – große Bedeutung für die durch Auslegung vorzunehmende Ermittlung des Leistungsumfangs: BGH BauR 12, 490. Ob und wenn ja, in welchem Umfang sie auch ohne eine wirksame Einbeziehung Auslegungskriterium idS sein kann, ist bisher nicht abschließend geklärt (ausf zur Rechtsnatur und Bedeutung der VOB/C: Beck'scher VOB-Komm/Motzke, Teil C, Syst. III, Rz 54 ff mwN).

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