Rn 27

Der Architektenvertrag war bis zur Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht zum 1.1.18 nach gefestigter Rspr des BGH in aller Regel Werkvertrag, weil die Leistungen des Architekten der Herbeiführung eines Erfolges, nämlich der Herstellung des Bauwerks dienen (grdl: BGH NJW 60, 431). Das galt nicht nur für die Beauftragung mit der Vollarchitektur (Planung, Vergabe und Objektüberwachung, -betreuung) sondern auch dann, wenn der Architekt lediglich Teilleistungen aus dem Leistungskatalog nach § 15 II HOAI zu erbringen hatte (isolierte Beauftragung mit Lph 5–9 nach § 15 II HOAI aF: BGH BauR 74, 211, 212 f; nur Planung oder Teile hiervon: OLG München BauR 92, 534, Locher/Koeble/Frik, Einl Rz 75; nur Objektüberwachung: BGH BauR 82, 79, 81 f; nur Vergabe: Locher/Koeble/Frik, Einl Rz 76; Motzke/Wolff 37; nur Objektbetreuung: Motzke/Wolff 37; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Sacher, 11. Teil, Rz 6; nur Grundlagenermittlung: Motzke/Wolff, 37; Korbion/Mantscheff/Vygen/Wirth, Einf Rz 114; str aA: Locher, § 22 Rz 224 – Dienstvertrag). Werkvertragsrecht war ebenfalls anwendbar, wenn die Leistungsverpflichtung des Architekten sich in der Erstellung von Kostenermittlungen nach DIN 276, in der Rechnungsprüfung (Kuffer/Wirth/Galda/Wirth, Kap 10, Teil C, Rz 4) oder in der Erstattung eines (Mangel-)Gutachtens erschöpft (BGH BauR 87, 456; BauR 99, 167, 168). Tätigkeitsbezogen und damit nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen sind hingegen Verträge, mit denen der Architekt ausschließlich Beratungs-, Kontroll- und Informationspflichten übernimmt, bspw die (isolierte) Führung eines Bautagebuches (Locher/Koeble/Frik, Einl Rz 51), das Auflisten von Gewährleistungsfristen (Locher/Koeble/Frik, Einl Rz 78; Locher, § 22 Rz 224), die Beratung des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes oder der Finanzierung des Bauvorhabens (Schmalz BauR 77, 80, 83 f), Bauleitertätigkeiten nach den Landesbauordnungen (Schmalz BauR 77, 80, 83 f) oder die Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheiten (Hamm BauR 95, 579, 580).

 

Rn 28

Nach den soeben dargestellten Grundsätzen fanden bis zum 31.12.17 auch auf Verträge mit Ingenieuren in aller Regel Werkvertragsrecht Anwendung. Das gilt insbes für den Tragwerksplaner (BGH BauR 72, 182; Köln BauR 91, 649), den Vermessungsingenieur (BGH BauR 72, 255, 256; Ddorf NJW-RR 96, 269, 270, den Bodengutachter (BGH NJW-RR 92, 1078), den Sanitär- und Heizungsingenieur (München NJW 74, 2238), den Elektroingenieur (Hamm BauR 90, 104, 105) und den Fachingenieur für Fördertechnik (BGH BauR 99, 670).

 

Rn 29

Seit dem 1.1.18 gilt das neue Bauvertragsrecht, das in § 650p den Architekten- und Ingenieurvertrag als eigenständigen Vertragstyp beschreibt, für den nur in dem in § 650q festgelegten Umfang auf die Vorschriften des Werk- und Bauvertragsrechts zurückgegriffen werden kann (IE s die Kommentierung dort). Allerdings bleibt im Ausgangspunkt unverändert, dass die Architekten und Ingenieure im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 650p einen Leistungserfolg iSd §§ 631 ff schulden. Bezugspunkt für die Erfolgsverpflichtung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers allerdings nicht mehr nur die Herbeiführung eines funktionalen Bauerfolgs (s dazu § 650p).

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