Rn 2

Zwischen folgenden Vertragstypen ist zu differenzieren: (1) Der Bauvertrag, dh die Errichtung eines Bauwerks auf einem Grundstück des Bestellers, unterliegt Werkvertragsrecht, da § 650 nur Verträge über die Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen dem Kaufrecht unterstellt. (2) Beim Bauträgervertrag besteht für das Grundstück eine Lieferpflicht, für die Kaufrecht gilt, während für das Bauvorhaben als dessen zukünftigen wesentlichen Bestandteil die Herstellung geschuldet ist, die werkvertraglich reguliert ist; es liegt also ein typengemischter Vertrag vor (Hamm BeckRS 13, 17547; BRHP/Faust § 433 Rz 17; D. Schmidt ZfIR 04, 405, 406 mwN; aA Vor §§ 631 ff Rn 15; Pauly MDR 04, 16, 18). (3) Bei einem schon errichteten neuen Bauwerk ist Vertragsgegenstand die Lieferung des bebauten Grundstücks, so dass ein Kaufvertrag vorliegt (§ 438 Rn 16). (4) Wie (2) und (3) werden behandelt Verträge über einem Neubau vergleichbare Sanierungen/Instandsetzungen eines vorhandenen Bauwerks (Vor §§ 631 ff Rn 11 mwN). (5) Verträge über Baumaterialien sind wegen § 438 I Nr 2 lit b) Kaufverträge (s § 438 Rn 17). (6) Am schwierigsten ist die Abgrenzung im Anlagenbau (Lieferung von Maschinen/technischen Anlagen) (vgl Joussen passim, 29; Schuhmann JZ 08, 115 ff): Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn zum Lieferumfang der Einbau in ein Bauwerk gehört oder die Anlage selbst als Bauwerk zu beurteilen ist (vgl Konopka/Acker BauR 04, 251, 252 ff; Schuhmann BauR 05, 293, 294 f; offen BGHZ 182, 140 Rz 14; für Photovoltaikanlage Kaufvertrag: BGH NJW 14, 845 Rz 18–22; Naumbg NJW-RR 14, 842 ff mwN.; Saarbr BauR 14, 1795, 1796; Werkvertrag: BGH NJW 16, 2876 Rz 11, 18 ff; zur Problematik Schneidewindt NJW 13, 3751 ff); ansonsten gilt Kaufrecht gem Rn 3.

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