Rn 8

Die Forderung steht mehreren gemeinsam zu in der Weise, dass der Gläubiger nur Leistung an alle verlangen kann u der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten kann. Die gemeinschaftliche Gläubigerschaft, auch Mitgläubigerschaft genannt, ist der praktisch wichtigste Fall der Gläubigermehrheit; geregelt für den Fall der unteilbaren Leistung in § 432. In diesen Zusammenhang gehören auch Ansprüche, die sich auf den Gegenstand einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff) beziehen, sowie Gesamthandsforderungen (§§ 1415 ff; 2032 ff). Die GbR ist nach neuerer Doktrin selbst rechts- u parteifähig (BGHZ 146, 341, 343 ff); ebenso die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 9a I WEG; BGHZ 163, 154, 158 ff); zur OHG vgl § 124 I HGB.

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