Rn 4f

Gem § 51 II iVm § 225 II FamFG muss sich der Ausgleichswert (mindestens) eines Anrechts nach der Ausgangsentscheidung wesentlich geändert haben. Zur Prüfung einer nachträglichen Wertveränderung sind der ›bisherige‹, dh der im Ausgangsverfahren festgestellte Ausgleichswert eines Anrechts und der aktuelle Ausgleichswert desselben Anrechts, der sich unter Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen, aber auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen ergibt, einander gegenüberzustellen, und zwar auf Basis von Rentenbeträgen (BGH FamRZ 18, 176 Rz 10; 20, 743 Rz 10; s Rn 4j). Bei dem Wertvergleich ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichswert des in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils entspricht. Unerheblich ist, ob dieser im Ausgangsverfahren vollständig öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist. Auch wenn ein Anrecht in der Ausgangsentscheidung wegen Übersteigens der Höchstbeträge nach § 1587b V BGB aF oder nach § 3b I Nr 1 VAHRG nur tw ausgeglichen werden konnte, bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich (nur begrenzt) durchgeführten Wertausgleich (BGH FamRZ 19, 1052 Rz 37). Bei Anrechten, die im Ausgangsverfahren gem § 1587a III BGB aF umgewertet worden sind, ist Vergleichsgrundlage der seinerzeit festgestellte Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils (§ 51 III 1).

 

Rn 4g

Der im Ausgangsverfahren berücksichtigte Ausgleichswert war auf das Ehezeitende als den – auch nach früherem Recht – maßgeblichen Bewertungsstichtag bezogen. Für den anzustellenden Wertvergleich muss daher auch der aktuelle Ausgleichswert grds auf das Ehezeitende zurückbezogen werden (BTDrs 16/10144, 90; BGH FamRZ 16, 791 Rz 22; 19, 1052 Rz 19). Im Abänderungsverfahren sind jedoch gem § 51 II iVm § 225 II FamFG nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken. Damit sind Änderungen gemeint, die einen Bezug zur Ehezeit aufweisen und damit rückwirkend auch den Ehezeitanteil beeinflussen (BGH FamRZ 16, 791 Rz 22; 19, 1052 Rz 19; vgl dazu näher FamR-Komm/Wick § 51 Rz 20 f). Da nachehezeitliche Änderungen der individuellen Verhältnisse und Rechtsänderungen mit Bezug zur Ehezeit gem § 5 II 2 bereits iRd Erstentscheidung zu berücksichtigen sind, können indessen Wertveränderungen eines Anrechts, die zwischen Ehezeitende und Ausgangsentscheidung eingetreten sind, kein Abänderungsverfahren eröffnen. Ein Abänderungsantrag ist vielmehr erst zulässig, wenn (weitere) wesentliche Änderungen eingetreten sind (Frankf FamRZ 21, 845; Borth Kap 11 Rz 138; Ruland Rz 1091: aA Erman/Norpoth/Sasse § 51 Rz 6). Im Abänderungsverfahren können alle relevanten Veränderungen berücksichtigt werden, die bis zum Erlass der Abänderungsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz eingetreten sind (BGH FamRZ 82, 1195, 1196); Rechtsänderungen sind auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten (BGH FamRZ 82, 1193, 1195). Bei während des Abänderungsverfahrens wirksam werdenden weiteren Veränderungen muss ggf nach verschiedenen Zeiträumen gestaffelt entschieden werden (BGH FamRZ 16, 791 Rz 32).

 

Rn 4h

Da im Abänderungsverfahren Anrechte zu bewerten sind, die sich bereits in der Leistungsphase befinden oder bei denen der Leistungsbeginn jedenfalls unmittelbar bevorsteht (vgl § 52 I iVm § 226 II FamFG), sind der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert gem § 41 aus der tatsächlich bezogenen Versorgung zu berechnen, allerdings zurückbezogen auf das Ehezeitende (BGH FamRZ 16, 791 Rz 26; 20, 743 Rz 15 f). Ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, aus dem die versicherte Person bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen hatte, ist iR eines Abänderungsverfahrens auch dann wie ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht nach § 41 zu bewerten, wenn daraus nach dem Tod der versicherten Person keine laufenden Leistungen (zB an versorgungsberechtigte Hinterbliebene) mehr erbracht werden. Das Versterben der versicherten Person kann dann nicht dazu führen, dass das bereits in der Leistungsphase angelangte Anrecht nach dem Tod wieder als Anwartschaft betrachtet wird, nur weil daraus keine laufenden Leistungen mehr erbracht werden (Frankf FamRZ 22, 1100, 1102 mit zust Anm. Borth; aA die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung; Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig zu XII ZB 202/22). Außer Betracht bleiben bei der Bestimmung des aktuellen Ausgleichswerts nachträgliche Veränderungen der persönlichen Bemessungsgrundlagen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben, die also etwa auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg oder zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (BGH FamRZ 12, 694 Rz 24; 19, 1314 Rz 26). Keine Wertänderung iSv § 51 I und II ist auch der Eintritt der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung dem Grunde nach. Sie bewirkt nur die Ausgleichsreife des Anrechts iSv § 19 und verschafft dem ausgleichsberechtigten Eh...

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