Rn 4

Gem § 51 I kann eine (nach früherem Recht getroffene) Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wegen einer wesentlichen Wertänderung eines in diese Entscheidung einbezogenen Anrechts abgeändert werden. Ob sich der im Ausgangsverfahren nach Saldierung der Ehezeitanteile ermittelte Wertunterschied geändert hat, ist ohne Relevanz. Die Änderung des Ausgleichswerts muss bei einem Anrecht eingetreten sein, das bereits im Ausgangsverfahren ›in den Ausgleich einbezogen‹ worden war. Darunter fallen nur Anrechte, die auch schon Gegenstand der abzuändernden Entscheidung über den Wertausgleich waren, seien sie auch auf Seiten des gesamtausgleichsberechtigten Ehegatten verrechnet worden (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 26) oder mangels eines vorhandenen Ehezeitanteils nicht in die (nach früherem Recht erforderliche) Gesamtsaldierung aller Anrechte eingeflossen (Kobl FamRZ 15, 1808, 1809). Von welcher Art das Anrecht war, dessen Ausgleichswert sich geändert hat, ist – anders als bei der Abänderung einer nach neuem Recht ergangenen Entscheidung – unerheblich, denn § 51 verweist nicht auf § 225 I FamFG, sodass das Abänderungsverfahren nicht auf Anrechte iSd § 32 beschränkt ist (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 24; 20, 743 Rz 9; s Rn 1). Anrechte, die nach früherem Recht dem Zugewinnausgleich zuzuordnen waren und deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich erst das neue Recht ermöglicht hat, also betriebliche und private Anrechte, die iSd § 2 II Nr 3 Hs 2 auf Kapitalleistungen gerichtet sind, müssen im Abänderungsverfahren außer Betracht bleiben (BTDrs 16/10144, 89; Stuttg FamRZ 15, 511). Wenn ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht jedoch rückwirkend erst aufgrund einer nach der Ausgangsentscheidung erfolgten Rechtsänderung entstanden ist, kann es in das Abänderungsverfahren einbezogen werden. Insoweit ist eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung geboten (München FamRZ 13, 1586).

 

Rn 4a

In den Wertausgleich einbezogen waren auch Anrechte, die aus rechtlichen Gründen nur tw öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnten. Dazu gehören zB Anrechte, die nur bis zu den Höchstbeträgen nach § 1587b V BGB aF und nach § 3b I Nr 1 VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten und iÜ dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden sind (vgl BGH FamRZ 15, 125 Rz 23; 16, 1050 Rz 15 f). Das Gleiche gilt für Anrechte aus endgehaltsbezogenen betrieblichen Versorgungszusagen, die zwar hinsichtlich ihres statischen Sockelbetrags in den öffentlich-rechtlichen Gesamtsaldo eingeflossen sind, hinsichtlich der verfallbaren Anwartschaftsdynamik aber einem öffentlich-rechtlichen Ausgleich noch verschlossen waren und insoweit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben mussten. Die Einbeziehung dieser Anrechte in eine Abänderung nach § 51 I und II wird nicht durch II und IV ausgeschlossen (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 27; 20, 743 Rz 17). Ein Anrecht, das mangels Ausgleichsreife überhaupt nicht in die öffentlich-rechtliche Gesamtausgleichsbilanz einbezogen worden war, muss dagegen im Abänderungsverfahren außer Betracht bleiben. Es kann jedoch noch schuldrechtlich ausgeglichen werden, wenn das Gericht es zur Kenntnis genommen hatte, aber dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten wollte (BTDrs 16/10144, 89; Saarbr FamRZ 16, 59, 61).

 

Rn 4b

Ausgleichsreife Anrechte, die bei der Erstentscheidung übersehen, verschwiegen oder aus anderen Gründen nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden sind, können im Abänderungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dem steht die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entgegen, die sich auch darauf erstreckt, dass Anrechte, die im öffentlich-rechtlichen Ausgleich nicht erfasst worden sind, keinem späteren Ausgleich in einem weiteren Verfahren (auch keinem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich) mehr zugänglich sind (BGH FamRZ 13, 1548 Rz 16 ff; vgl § 20 Rn 8). Das gilt selbst dann, wenn die Ausgangsentscheidung wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts abzuändern ist (BGH FamRZ 13, 1642 Rz 19 ff). Der nachträgliche Ausgleich eines übergangenen Anrechts iR eines Abänderungsverfahrens ist allenfalls dann noch möglich, wenn die Ehegatten dies mit Zustimmung der betroffenen Versorgungsträger vereinbaren (Celle FamRZ 13, 1900; Hamm FamRZ 18, 588). Hat das Gericht ein Anrecht im Ausgangsverfahren zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif angesehen und deshalb nicht in die öffentlich-rechtliche Gesamtausgleichsbilanz einbezogen, kann es zwar ebenfalls nicht mehr Gegenstand eines Abänderungsverfahrens nach § 51 sein. In diesem Fall steht die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung jedoch einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht entgegen (BGH FamRZ 17, 197 Rz 21 ff).

 

Rn 4c

Voraussetzung für den Einstieg in das Abänderungsverfahren ist ferner, dass bei einem in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrecht eine wesentliche Wertänderung vorliegt. An...

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