Rn 3

Nach II hat die unmittelbare Bewertung (§§ 39 und 41) Vorrang vor der zeitratierlichen Bewertung. IRd zeitratierlichen Bewertung ist nach Ermittlung der gesamten betrieblichen Anwartschaft nach I ein Quotient aus der Betriebszugehörigkeit und der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu bilden. Vordienstzeiten werden nur berücksichtigt, wenn sie das Anrecht der Höhe und Dauer nach beeinflussen (BGH FamRZ 17, 705). Wie nach dem bislang geltenden Recht und der allg Bestimmung zur zeitratierlichen Bewertung in § 40 ergibt sich der Ehezeitanteil, indem die zu erwartende Versorgung bei Erreichen der Altersgrenze mit dem Verhältnis v ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit zu der maximal möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der Ehezeit multipliziert wird. Die zeitratierliche Bewertung ist vorzunehmen, wenn eine unmittelbare Bewertung nicht möglich ist, zB bei einer endgehaltsbezogenen Direktzusage. Auch bei kapitalgedeckten Systemen kann ggf eine unmittelbare Bewertung nicht erfolgen, wenn es arbeitsrechtlich auf den Zeitpunkt des Kapitalzuflusses ankommt.

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