Rn 5

Die Versorgungsträger können nach III bei berechtigtem Interesse Auskunft von den Eheleuten, den Hinterbliebenen, den Erben oder den anderen Versorgungsträgern verlangen. Ein berechtigtes Interesse ist insbes dann gegeben, wenn der Versorgungsträger ohne die Auskunft den Wert des auszugleichenden Anrechts nicht ermitteln kann. So kommen etwa Auskunftsansprüche eines Versorgungsträgers gegen einen anderen dann in Betracht, wenn der eine die Höhe der auszugleichenden Versorgung nicht selbstständig ermitteln kann, weil sie von einer anderen Versorgung abhängig ist, wie zB bei einer Gesamtversorgung, der Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung oder iRe Anpassungsverfahrens nach den §§ 32–36.

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