Rn 2a

Die Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalts betrifft eine Versorgungsausgleichssache iSd § 111 Nr 7 iVm § 217 FamFG. Es handelt sich nicht um eine Familienstreitsache iSd § 112 FamFG, obwohl das Familiengericht inzidenter über die Höhe des nachehelichen Unterhalts zu befinden hat, den der eine Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Vorschriften schuldet. Das Verfahren richtet sich vielmehr ausschließlich nach den Bestimmungen des FamFG. Es besteht folglich kein Anwaltszwang (vgl § 114 FamFG). Am Verfahren sind beide Ehegatten (BGH FamRZ 17, 1662 Rz 13; 20. 833 Rz 13) sowie der Träger der gekürzten Versorgung (dieser als Antragsgegner, vgl Rn 1) zu beteiligen (§ 219 Nr 1 und 2 FamFG).

 

Rn 2b

Das Familiengericht hat in seiner – in Form eines Beschlusses nach § 38 FamFG ergehenden – Endentscheidung auszusprechen, hinsichtlich welchen Anrechts der ausgleichspflichtigen Person, in welcher konkreten Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Kürzung der Versorgung ausgesetzt bzw die Aussetzung abgeändert wird (BGH FamRZ 12, 853 Rz 27 ff; Hamm FamRZ 18, 754). Auszugehen ist von dem Betrag, um den die monatliche Versorgung ab dem nach § 34 III maßgeblichen Wirkungszeitpunkt gekürzt wird (vgl Schlesw FamRZ 20, 1995, 1996). Bei einer gesetzlichen Rente ergibt sich die aktuelle Rentenkürzung aus dem Produkt der gekürzten persönlichen Entgeltpunkte und des zum Wirkungszeitpunkt maßgeblichen aktuellen Rentenwerts (BGH FamRZ 12, 853 Rz 21; 20, 833 Rz 19). Die Aussetzung der Kürzung ist auf den Betrag des ermittelten Unterhaltsanspruchs, maximal auf den Betrag zu beschränken, in welchem durch den Versorgungsausgleich tatsächlich eine Minderung der Versorgung eingetreten ist (vgl § 33 Rn 4 ff). Die Aussetzung erfolgt in Höhe eines Versorgungsbruttobetrages, was im Tenor zum Ausdruck gebracht werden kann (Nürnbg FamRZ 12, 1061; Frankf FamRZ 14, 1116, 1118; Ddorf FamRZ 17, 105, 106; Kobl FamRZ 17, 709; vgl auch Borth FamRZ 21, 1194 f). Die Entscheidung setzt nicht die Höhe des Unterhalts verbindlich fest, nimmt aber Einfluss auf die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens der geschiedenen Ehegatten.

 

Rn 2c

Auch in Fällen, in denen der gesetzliche Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person aktuell höher ist als der Betrag, um den die ausgeglichene Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird und in denen folglich die aufgrund des Versorgungsausgleichs erfolgte Kürzung der Versorgung in vollem Umfang auszusetzen ist, darf sich der Titel nicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrages beschränken (BGH FamRZ 12, 853 Rz 28). Zulässig ist aber eine ›dynamische‹ Beschlussformel, wenn diese dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Wird der Umfang der Aussetzung nicht betragsmäßig festgelegt, muss er sich ohne Weiteres aus dem gerichtlichen Titel errechnen lassen. Dafür muss der Tenor des Beschlusses aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Hierfür reicht es allerdings aus, wenn die Berechnung mithilfe offenkundiger, insb aus dem BGBl ersichtlicher Umstände möglich ist (BGH FamRZ 20, 833 Rz 21). Ist die Kürzung einer gesetzlichen Rente in voller Höhe auszusetzen, weil der gesetzliche Unterhaltsanspruch aktuell höher ist als der Betrag, um den die ausgeglichene Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, ist eine dynamische Tenorierung zulässig, bei der der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, des maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktors sowie des jew aktuellen Rentenwerts angegeben und der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person entspricht (BGH aaO Rz 22; vgl FamR-Komm/Wick § 34 Rz 28). Die dynamische Tenorierung liegt im Interesse der Ehegatten, weil sich dadurch der Aussetzungsbetrag‹automatisch›mit jeder Rentenanpassung erhöht, ohne dass ein Abänderungsantrag nach § 34 I iVm § 48 I FamFG gestellt werden muss, der immer erst zulässig wäre, wenn sich der Aussetzungsbetrag wesentlich erhöht hätte. Die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens steht der Berücksichtigung absehbarer künftiger Wertveränderungen bereits im Erstverfahren nicht entgegen. Wesentlichkeitsgrenzen haben nicht den Zweck, dass geringe Veränderungen generell unbeachtet bleiben, sondern sollen Abänderungsverfahren nur im Interesse des Rechtsfriedens einschränken (BGH aaO Rz 24 ff).

 

Rn 2d

Der Beschluss hat eine Kostenentscheidung nach § 81 I FamFG zu enthalten. Dabei ist es idR unangemessen, die beteiligten Versorgungsträger, die keinen Einfluss auf die Feststellung des nachehelichen Unterhalts nehmen können, an den Gerichtskosten zu beteiligen (Bambg FamRZ 11, 1797; Stuttg FamRZ 19, 1320, 1321; Bremen FamRZ 20, 685, 687). Im Allgemeinen entspricht es der Billigkeit, dass die geschiedenen Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte und alle Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten tragen (Bamb...

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