Rn 3c

Die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen muss sich nachteilig auf einen dem Ausgleichsberechtigten gegen den Verpflichteten zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch auswirken. Erforderlich ist daher, dass dem Ausgleichsberechtigten ohne die aufgrund des Versorgungsausgleichs eingetretene Versorgungskürzung überhaupt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustünde (vgl Rn 4 ff) oder dass ein solcher Anspruch höher wäre als ohne die Versorgungskürzung (vgl Rn 5). In Betracht kommen regelmäßig nacheheliche Unterhaltsansprüche nach den §§ 1570 ff BGB oder entspr ausländischen Normen, ausnw – wenn die geschiedenen Ehegatten sich erneut geheiratet haben – Ansprüche nach § 1360 oder § 1361 BGB, nicht jedoch Unterhaltsansprüche von Kindern (BGH FamRZ 14, 461 Rz 20 ff). Der Anspruch muss auf gesetzlichen Vorschriften beruhen. Ein rein vertraglicher Anspruch reicht nicht aus, wohl aber eine vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Anspruchs, etwa in einem gerichtlichen Vergleich (BGH FamRZ 97, 1470, 1472; BVerwG FamRZ 05, 709, 711). Ohne Bedeutung ist, ob der Ausgleichspflichtige bisher tatsächlich Unterhalt geleistet hat (BVerwG NJW-RR 94, 1219 [BVerwG 10.03.1994 - BVerwG 2 C 4.92]). Ein wirksamer Unterhaltsverzicht schließt die Anwendung des § 33 jedoch aus. Dies gilt nur dann nicht, wenn zugleich eine Kapitalabfindung vereinbart und dabei festgelegt wurde, für welchen konkreten Zeitraum diese bestimmt sein sollte, und insoweit auch noch eine entspr gesetzliche Unterhaltspflicht bestand (BGH FamRZ 94, 1171; allerdings unter der Geltung des neuen Rechts offengelassen von BGH FamRZ 13, 1364 Rz 19).

 

Rn 3d

Ebenso wie das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist der Fall zu behandeln, dass der Ausgleichsberechtigte zwar unterhaltsbedürftig, der Ausgleichspflichtige aber aufgrund der Versorgungskürzung nicht leistungsfähig ist. Wäre dieser dagegen auch ohne die Kürzung – evtl unter Berücksichtigung vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen – nicht leistungsfähig, weil sein Einkommen immer noch unter dem ihm gegenüber dem Ausgleichsberechtigten zustehenden Selbstbehalt liegen würde, kommt keine Aussetzung der Versorgungskürzung in Betracht (BTDrs 16/10144, 72 f; Borth Kap 8 Rz 20).

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