Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zu der unter der Geltung des § 5 VAHRG ergangenen Rechtsprechung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Anpassung wegen Unterhalts nach § 33 VersAusglG nach Kapitalabfindung eines eventuellen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 20.06.2012; Aktenzeichen 84 F 96/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.06.2013; Aktenzeichen XII ZB 677/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Schöneberg vom 20.6.2012 - 84 F 96/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.611 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der am 13.11.1942 geborene Antragsteller und die am 2.6.1957 geborene Beteiligte zu 1. schlossen am 25.4.1984 die Ehe miteinander. Seit November 2005 ist der Antragsteller Rentner. Er erhält eine berufsständische Altersversorgung von Seiten der ...und verfügt über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Die Beteiligte zu 1. erhält eine derzeit bis zum 28.2.2013 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist gelernte Krankengymnastin, war während der Ehe und nach der Geburt der beiden gemeinsamen Kinder aber nur in Teilzeit in Arztpraxen u.a. für den Antragsteller tätig. Ende 2008 erkrankte sie und war seit Januar 2009 dauerhaft krankgeschrieben. Ihr letztes Arbeitsverhältnis endete durch Zeitablauf am 31.12.2009. Bis zum 9.7.2010 erhielt sie Kranken- und danach bis zum 8.10.2011 Arbeitslosengeld. Sie bewohnt das Hausgrundstück ...Berlin, das zu ¾ in ihrem und zu ¼ im Miteigentum des Antragstellers stand, und verfügt über Kapitalvermögen i.H.v. 165.823,40 EUR.

Am 1.9.2004 trennten sich die Eheleute und am 12.10.2010 wurde der Beteiligten zu 1. der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt. Die Beteiligte zu 1. machte im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, nachdem man sich durch Prozessvergleich vom 9.3.2011 auf die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 800 EUR geeinigt und sie mit außerprozessualem Schreiben vom 25.8.2011 einen nachehelichen Unterhalt von 500 EUR gefordert hatte. Im Trennungsunterhaltsverfahren hatte der Antragsteller geltend gemacht, sie müsse sich ein fiktives monatliches Erwerbseinkommen von mindestens 1.200 EUR netto als Arztsekretärin, einen Wohnvorteil von 1.500 EUR sowie ihr Kapitalvermögen, jedenfalls aber Kapitaleinnahmen von 277 EUR im Monat Bedarfs mindernd anrechnen lassen. Die Beteiligte zu 1. hat geltend gemacht, sie sei aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage, eigene Erwerbseinkünfte zu erzielen. Der Wohnwert des von ihr bewohnten Hausgrundstücks betrage nur 940 EUR. Zudem waren die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen streitig, ebenso wie Unterhaltsleistungen an den gemeinsamen Sohn und die Verpflichtung der Beteiligten zu 1. zum Einsatz ihres Kapitalvermögens für ihren Unterhalt. Ihr im Scheidungsverbund geltend gemachter Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts blieb unbeziffert.

Daneben korrespondierten die Eheleute über eine Regelung des Zugewinnausgleichs, ohne ein gerichtliches Verfahren hierüber anhängig zu machen. Dabei errechnete die Beteiligte zu 1. einen eigenen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. knapp 94.147,12 EUR und schlug vor, dass der Antragsteller diesen durch Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück ...ausgleicht. Mit Anwaltsschreiben vom 16.9.2011 berechnete der Antragsteller einen Zugewinnausgleichsanspruch der Beteiligten zu 1. von 38.274,78 EUR und bot zu dessen Ausgleich die Übertragung seines Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Immobilie gegen Zahlung eines verbleibenden Ausgleichsbetrages von 56.725,22 EUR zzgl. Erstattung von ihm verauslagter Verfahrenskosten von 2.100 EUR und von ihm verauslagter Heizkosten von 2.148,83 EUR an. Damit sollten alle Zugewinnausgleichsansprüche sowie die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten erledigt sein. Der unterschiedlich errechnete Zugewinnausgleich basierte u.a. auf einer unterschiedlichen Bewertung des Anteils des Antragstellers am Grundstück ...Berlin sowie seiner umfangreichen Waffensammlung und der Frage, inwieweit der Schmuck und eine Violine im Endvermögen der Beteiligten zu 1. zu berücksichtigen sind.

Hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsansprüche verwies der Antragsteller darauf, dass nach Kürzung seiner Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs um rund 930 EUR in Ansehung von Kapitaleinnahmen der Antragsgegnerin von rund 277 EUR monatlich und eines ihr zuzurechnenden objektiven Wohnvorteils von 1.200 EUR kein Unterhaltsanspruch mehr verbliebe. Streitig war dabei wiederum das Ob und der Umfang einer Erwerbsverpflichtung der Beteiligten zu 1. und deren Vorteil für das mietfreie Wohnen auf dem Grundstück ...sowie die Frage, ob die Beteiligte zu 1. ihren Unterha...

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