Rn 1

§ 31 regelt in I und II, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung auf den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 ff hat, wenn über diesen noch nicht rkr entschieden worden ist, und in III, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 ff hat. Nicht erfasst wird der Fall, dass ein Ehegatte vor der Rechtskraft der Scheidung verstirbt. Dann gilt das Verfahren gem § 131 FamFG als in der Hauptsache erledigt. Diese Erledigung erstreckt sich auch auf die den Versorgungsausgleich betreffende Folgesache (BGH FamRZ 81, 245, 246; 84, 467, 468). Sie tritt vAw ein, ohne dass es eines gerichtlichen Ausspruchs bedarf. Auf Antrag des überlebenden Ehegatten kann die Erledigung aber deklaratorisch festgestellt werden (BGH FamRZ 11, 31; Bührer FamRZ 19, 1846, 1847). Der hinterbliebene Ehegatte erhält dann die volle Witwen- bzw Witwerversorgung, weil die Ehe nicht geschieden wurde, sondern bis zum Tod des einen Ehegatten Bestand hatte. Von § 31 wird auch nicht der Fall erfasst, dass ein Ehegatte erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung verstirbt. Dies hat auf die bereits eingetretenen Wirkungen der rechtsgestaltenden Entscheidung keinen Einfluss mehr. Dem überlebenden Ehegatten verbleiben nur die Rechte aus den §§ 37, 38. Der Tod des einen Ehegatten hindert den anderen jedoch nicht daran, ein Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 oder nach den §§ 225, 226 FamFG zu betreiben. Das Abänderungsverfahren kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden (BGH FamRZ 23, 358 Rz 12). § 31 ist auch in diesen Verfahren anwendbar (s § 52 Rn 10 f).

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