Rn 3

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich gem III nur auf Antrag statt. Damit sollen Versorgungsträger und Familiengerichte von Verfahren entlastet werden, in denen es in aller Regel nur um geringe Ausgleichswerte geht und auch aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf besteht, einen Versorgungsausgleich durchzuführen (BTDrs 16/10144, 48). Jeder Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit, einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu verhindern, wenn er davon ausgehen kann, dass der andere Ehegatte in der nur kurzen Ehezeit außergewöhnlich hohe Anrechte erworben hat oder wenn er auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen ist, um eine Wartezeit zu erfüllen (BTDrs 16/11903, 53). Die Dauer der Ehezeit bestimmt sich nach § 3 I. Die Ausschlussklausel greift somit ein, wenn die Zeit vom Beginn des Eheschließungsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr als 36 Monate gedauert hat.

 

Rn 4

Wenn (bzw solange) kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wird, braucht das Familiengericht weder von den Ehegatten noch von den Versorgungsträgern Auskünfte einzuholen. Sofern keine anderen Folgesachen anhängig sind, kann das Scheidungsverfahren daher rasch zum Abschluss gebracht werden. Mit der Scheidung hat das Gericht dann eine negative Feststellungsentscheidung zu treffen: Es hat in der Beschlussformel auszusprechen, dass ›ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet‹. Zwar sieht § 224 III FamFG nur die Feststellung vor, dass ein ›Wertausgleich bei der Scheidung‹ nicht stattfindet. Aus § 3 III ergibt sich jedoch, dass im Falle kurzer Ehezeit und fehlender Antragstellung der Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen ist, also auch ein späterer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ausscheidet. Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung hat zur Folge, dass ein erst später in einem selbständigen Verfahren gestellter Antrag auf Durchführung des Wertausgleichs unzulässig ist. Da eine Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich ergeht, ist für das Verfahren über den Wertausgleich trotz der Tatsache, dass letztlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, ein Gegenstandswert festzusetzen (idR der Mindestwert nach § 50 III FamGKG) und die Anwälte erwerben insoweit Gebührenansprüche (vgl zB Karlsr FamRZ 11, 668; Köln FamRZ 13, 1160).

 

Rn 5

Der Antrag auf (regelwidrige) Durchführung des Versorgungsausgleichs kann von jedem Ehegatten gestellt werden. Er unterliegt keinem Anwaltszwang (§ 114 IV Nr 7 FamFG) und ist nicht fristgebunden. Er kann folglich im erstinstanzlichen Verfahren jederzeit und auch noch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gestellt werden. Zwar bestimmt § 137 II 1 FamFG, dass Folgesachen bis spätestens zwei Wochen vor der (letzten) mündlichen Verhandlung in den Scheidungsverbund eingeführt werden müssen. Der Versorgungsausgleich steht jedoch auch in Fällen kurzer Ehezeit von Anfang an im Verbund, da sich die Dauer der Ehezeit erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags konkretisiert, und der Verbund bleibt bis zu der vom Gericht nach § 224 III FamFG zu treffenden (feststellenden) Endentscheidung bestehen. Der Antrag muss nicht begründet werden und ist an keine Form gebunden; § 14 II FamFG lässt auch die Übermittlung des Antrags als elektronisches Dokument zu. Ist der Antrag gestellt worden, hat das Gericht ebenso zu verfahren wie in Fällen einer drei Jahre übersteigenden Ehezeit. Es sind also zunächst von den Ehegatten und dann von den Versorgungsträgern die erforderlichen Auskünfte einzuholen (§ 220 FamFG). In vielen Fällen wird die Durchführung des Versorgungsausgleichs allerdings dann im Ergebnis daran scheitern, dass die Ausgleichswerte die Bagatellgrenze des § 18 II nicht überschreiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge