Rn 2b

Ein Anrecht der privaten Invaliditätsversorgung fällt gem § 28 I nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Der Versicherungsfall muss bei dem Ausgleichspflichtigen innerhalb der Ehezeit (iSd § 3 I) eingetreten sein und der Ausgleichsberechtigte muss am Ende der Ehezeit bereits eine Invaliditätsrente beziehen oder jedenfalls die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. In diesem Fall ist bereits im Scheidungsverbund über den Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrente zu entscheiden (BGH FamRZ 22, 1517 Rz 34; s.a. Rn 4).

 

Rn 2c

Der Versicherungsfall ist bei dem Ausgleichspflichtigen in der Ehezeit eingetreten, wenn sich das versicherte Risiko in diesem Zeitraum verwirklicht hat und deshalb am Ende der Ehezeit eine Invaliditätsrente an ihn gezahlt wird. Nur in diesem Fall ist tatsächlich ein Deckungskapital gebildet worden und hat sich das Anrecht realisiert. In der Anwartschaftsphase fehlt es dagegen an einer für den Versorgungsausgleich geeigneten Ausgleichsmasse (BTDrs 16/10144, 69; Frankf FamRZ 14, 761, 763).

 

Rn 2d

Beim Ausgleichsberechtigten müssen nicht die gleichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sein wie beim Ausgleichspflichtigen. Es genügt vielmehr, dass er die gesundheitlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätsrente aus dem Versorgungssystem erfüllt, dem er selbst angehört, hilfsweise die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem § 43 I 1 Nr 2, II 1 Nr 2 SGB VI. Für dieses weite Verständnis sprechen sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung (BTDrs 16/10144, 69; BGH FamRZ 22, 1761 Rz 29 ff).

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