Rn 5

Der Ausgleichsberechtigte kann eine Zahlung iHd Ausgleichswerts des Versorgungsanrechts verlangen (§ 22 S 1). Ehezeitanteil und Ausgleichswert sind gem § 41 auf der Grundlage des Zeitwerts, dh des tatsächlich ausgezahlten Betrages zu ermitteln (BTDrs 16/10144, 65; BGH FamRZ 19, 103 Rz 17). Gem § 22 S 2 iVm § 20 I 2 sind die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder entspr Aufwendungen in Abzug zu bringen (Stuttg FamRZ 18, 511, 512). Auch ein erfolgter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich ist ggf abzuziehen. Dazu ist der mtl Rentenbetrag des Teilausgleichs mittels Division durch den aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende in Entgeltpunkte umzurechnen, und diese sind anschließend in einen aktuellen Eurowert umzurechnen (Stuttg FamRZ 15, 511, 512). Geschuldet werden außerdem Verzugszinsen iSd § 288 I BGB, nicht iHd zur Berechnung des Kapitalwerts verwendeten Rechnungszinses (Celle FamRZ 14, 1783, 1785).

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