Leitsatz (amtlich)

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind nicht gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 01.07.2011; Aktenzeichen 614 F 748/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 1.7.2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 218,13 EUR, bezogen auf den 28.2.2010, auf ihrem Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 7,5343 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Pensionskasse der V. zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 5.352 EUR bei der Bausparkasse S. nach Maßgabe der "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif ...", bezogen auf den 28.2.2010, begründet.

Die Pensionskasse der V. wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag nebst 3,75 % Zinsen ab dem 1.3.2010 an die Bausparkasse S. zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der A. Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer ...) nach Maßgabe der derzeit geltenden Teilungsordnung zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 5.068,37 EUR, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.710 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Entscheidungen zur internen Teilung der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin und zur externen Teilung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Antragstellers zugelassen.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eheleute heirateten am 16.8.1996 und wurden auf den am 11.3.2010 zugestellten Antrag des Ehemannes durch die angefochtene Entscheidung rechtskräftig geschieden. Zugleich führte das AG den Versorgungsausgleich durch. Dabei wurden Anrechte des Ehemannes aus Beamtenversorgung beim Land Niedersachsen und Anrechte der Ehefrau aus betrieblicher Altersversorgung bei der Pensionskasse der V. jeweils extern geteilt, weitere Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer privaten Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherung AG wurden intern geteilt.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Ehemann Beschwerde eingelegt.

II.1. Die Beschwerden sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel der DRV Bund richtet sich gegen die Höhe des von der Ehefrau bei ihr erworbenen Anrechts, der Ehemann begehrt mit seiner Beschwerde eine Überprüfung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich insgesamt.

2. Dem Versorgungsausgleich unterliegen die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Eheschließungsmonats bis zum Ende des Monats, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorangeht (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Daraus folgt für den vorliegenden Fall eine Ehezeit vom 1.8.1996 bis zum 28.2.2010.

3. Die Ehezeitanteile der in diesem Zeitraum erworbenen Versorgungsanrechte (i.S.d. § 2 VersAusglG) sind jeweils hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG).

a) Der Ehemann hat ein beamtenrechtliches Anrecht erworben, dessen nach § 44 VersAusglG ermittelter Ehezeitanteil nach der Auskunft der OFD Niedersachsen, die von den Beteiligten nicht beanstandet worden ist, monatlich 436,26 EUR beträgt. Durch das zum 1.12.2012 in Kraft getretene Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) haben sich, wie der Senat überprüft hat, keine Änderungen in der Berechnung des Ruhegehalts ergeben. Der hälftige Ausgleichswert des Anrechts (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) beträgt monatlich 218,13 EUR.

Das AG hat das Anrecht zutreffend nach § 16 Abs. 1 und 3 VersAusglG extern geteilt und für die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Eine interne Teilung des Anrechts ist nicht möglich, weil das Land Niedersachsen eine solche bisher nicht zulässt.

b) Die Ehefrau hat ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund erworbe...

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