Rn 4

Da der Anspruch auf die Ausgleichsrente mit dem Tod des Ausgleichsberechtigten erlischt (§ 31 III 1), gehen die abgetretenen Versorgungsansprüche in diesem Fall wieder auf den Ausgleichspflichtigen über (§ 21 IV). Das gilt auch dann, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt oder ausgesetzt war (BGH FamRZ 07, 1804 Rz 9). Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben jedoch bestehen (§ 31 III 3 iVm § 1586 II 1 BGB) und können von den Erben des Ausgleichsberechtigten geltend gemacht werden. Der Tod des Ausgleichspflichtigen hat das Erlöschen seiner Versorgungsansprüche zur Folge. Damit erlöschen auch kongruente Ausgleichsansprüche des Ausgleichsberechtigten (§ 31 III 1) und die Abtretung hat keine Wirkung mehr. Der Ausgleichsberechtigte kann dann einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger (§ 25) oder die Witwe bzw den Witwer des Ausgleichspflichtigen (§ 26) haben (vgl § 31 III 2).

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