Rn 1

Die Art 15 ff bestimmen das auf Schutzmaßnahmen anwendbare Recht. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Art 5–14 wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an (I). Es gilt somit der Gleichlaufgrundsatz zwischen Zuständigkeit u anwendbarem Recht (Junker IPR § 19 Rz 42; Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 100 f); die lex fori ist anzuwenden (MüKo/Staudinger Rz 3). Das gilt etwa für einen Umgangsausschluss (KG NZFam 21, 218), auch für die materiellen Voraussetzungen einer gerichtlichen Genehmigung (Kobl FamRZ 19, 367 m Aufs Looschelders IPRax 19, 539 [Erbausschlagung]; Hamm IPRax 22, 642 m Aufs Benicke/Suchocki, 603 [Erbausschlagung]; Schäuble BWNotZ 16, 5, 12 f). Die Zuständigkeit ergibt sich regelmäßig aus dem gewöhnlichen Aufenthalt, in einigen Fällen auch aus dem bloßen Aufenthalt des Kindes (vgl Art 5, 6); auch für Angehörige von Nichtvertragsstaaten (Nürnbg FamRZ 21, 600, 604). Auch ein Flüchtlingskind kann inländischen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Bambg FamRZ 16, 1270 Anm Mankowski = StAZ 16, 270 m Aufs Coester, 257: acht Monate; Erb-Klünemann/Kößler FamRB 16, 160, 161 f). Art 7 kann ebenfalls Grundlage sein (Karlsr FamRZ 18, 920 m Anm Rake). Im Scheidungsverfahren kommt es nicht auf das für die Scheidung maßgebliche Recht, sondern unmittelbar auf das innerstaatliche (Sach-)Recht des Scheidungsstaates an; vgl Art 10 (Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 101).

 

Rn 2

Die differenzierte Regelung des KSÜ kommt auch dann zur Anwendung, wenn die internationale Zuständigkeit nicht nach dem Üb, sondern nach der vorrangigen Brüssel IIb-VO bestimmt worden ist (vgl BGH NJW 18, 613; Bambg FamRZ 16, 1270; Hamm IPRax 22, 642 m Aufs Benicke/Suchocki, 603; Grüneberg/Thorn Anh Art 24 EGBGB Rz 21). Eine aA wollte dagegen, jedenfalls dann, wenn eine Zuständigkeit lediglich nach der Brüssel IIa-VO bestand, Art 21 EGBGB anwenden (Rauscher/Rauscher Brüssel IIa-VO Art 8 Rz 21 ff. – Unentschieden Karlsr FamRZ 13, 1238 m Aufs Heiderhoff IPRax 15, 326).

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