Art 5 HKÜ0 Im Sinn dieses Übereinkommens umfasst

a) das ›Sorgerecht‹ die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen;
b) das Recht ›Recht zum persönlichen Umgang‹ das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen.

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