Rn 1

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) vom 25.10.80 ist am 1.12.90 in Kraft getreten. Es gilt zwischen mehr als 100 Vertragsstaaten (http://www.hcch.net/bzw; MüKo/Heiderhoff vor Art 1 Rz 26; Finger FamRB 16, 74 ff). Für die Zustimmung zum Beitritt neuer Vertragsstaaten ist die EU zuständig (EuGH Gutachten 1/13, FamRZ 15, 21 Anm Dutta; Mansel/Thorn/Wagner IPRax 16, 1, 9). Nicht dazu gehören Ost-Jerusalem (München NJW-RR 16, 196) u die palästinensischen Autonomiegebiete (AG Saarbrücken FamRZ 08, 433). Das Üb ist im Kern eine Rechtshilfekonvention; sie soll die Situation bei internationalen Kindesentführungen u -entziehungen verbessern, wenn also ein Elternteil das Kind ins Ausland verbringt oder zurückhält. Für die Durchführung greifen die Bestimmungen des IntFamRVG ein (§ 1 Nr 3 IntFamRVG). Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz (§ 3 Nr 3 IntFamRVG); vgl Wagner IPRax 07, 88; Schlauß FamRB 22, 370, 373 f.

 

Rn 2

Das HKÜ ist auch im Verhältnis der EU-Staaten anwendbar, wird aber durch die Brüssel IIb-VO ergänzt, Art 96 Brüssel IIb-VO. Die Brüssel IIb-VO enthält in ihrem Kap III (Art 22–29) umfangreiche Verfahrensregeln (dazu Deuschl NZFam 21, 149 ff; Schulz FamRZ 20, 1141, 1144 f; Finger FuR 22, 20 ff; Garber/Lugani NJW 22, 2225 ff). Sichergestellt werden soll, dass das Kind u der Antragsteller angehört werden (Art 21, 26 f Brüssel IIb-VO). Außerdem wird eine Sechswochenfrist für die Entscheidung des Verfahrens statuiert (Art 24 Brüssel IIb-VO). Die Rückführung in einen anderen EU-Staat kann nicht mehr abgelehnt werden, wenn für die Zeit nach der Rückkehr des Kindes angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden (Art 27 III Brüssel IIb-VO). Ferner besteht eine Pflicht zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Ablehnung einer Rückführung des Kindes (Art 29 Brüssel IIb-VO).

 

Rn 3

Zur gerichtlichen Zuständigkeit des AG am OLG-Sitz s Art 7 ff Brüssel IIb-VO, § 11f IntFamRVG. Im Zufluchtsstaat kann eine Zuständigkeit nur bei Zustimmung oder einjährigem Aufenthalt begründet werden (Art 9 Brüssel IIb-VO). Zur Anerkennung von Entscheidungen s Art 28 f, 30 ff, 42 Brüssel IIb-VO; dazu Klinkhammer FamRZ 22, 325, 327 ff.

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