Gesetzestext

 

Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Unterhalt, der in einem Vertragsstaat für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls in diesem Staat verlangt wird.

 

Rn 1

Das HaagUntProt beansprucht nach Art 22 keine Rückwirkung; insoweit bleibt es beim bisherigen Kollisionsrecht (Rauscher/Andrae Rz 1). Liegt bereits eine Unterhaltsentscheidung vor, so wird ihr Bestand jedoch nicht berührt (Rauscher/Andrae Rz 3). Die intertemporale Regelung des Art 22 wird jedoch teilw durch die EU-Beitrittserklärung modifiziert (s Art 4, 5 Ratsbeschl v 30.11.09, ABl. EU 09 L 331/17; vgl Art 3 I Nr 1 lit c EGBGB). Danach kommt es auf die Verfahrensleitung an. Für alle bis zum 17.6.11 eingeleiteten Verfahren unterliegt der Unterhalt für den Zeitraum davor noch dem alten Kollisionsrecht (BGH FamRZ 15, 479, 482; Bremen FamRZ 13, 224; Nürnb FamRZ 15, 355, 356; Coester-Waltjen IPRax 12, 528, 529).

 

Rn 2

Dagegen findet das HaagUntProt für alle ab dem 18.6.11 eingeleitete Unterhaltsverfahren nicht nur für den Unterhalt bzgl der Zeit danach, sondern auch den Zeitraum davor Anwendung (Köln FamRZ 12, 1509; Celle JAmt 12, 487 = FamRZ 12, 1501 (LS); näher Hohloch FS Brudermüller [14], 335 ff; Rauscher/Andrae EG-UntVO Art 15 Rz 19 ff). Für ab 18.6.11 eingeleitete Verfahren gilt das HaagUntProt also unbeschränkt (Andrae GPR 10, 199; Gruber FS Spellenberg [10], 177, 180 f; Coester-Waltjen IPRax 12, 528, 529). Dies gilt auch, soweit es um die Abänderung eines Urteils aus einem anderen EU-Staat geht (BGHZ 203, 272 = NJW 15, 694 m Anm Heiderhoff FamRZ 15, 484; Bremen FamRZ 17, 614 = IPRax 17, 637 m Aufs Martiny, 596).

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