Zusammenfassung

 

Art 16 HKÜ0 Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.

 

Rn 1

Sorgerechtsentscheidungen dürfen im Zufluchtstaat zunächst nicht ergehen. Art 16 stellt aber nach erfolgter Rückführung des Kindes kein Verfahrenshindernis mehr dar (Bremen NJW-RR 17, 1155 [OLG Bremen 20.06.2017 - 4 UF 20/17])

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