Rn 1

I regelt die Namensführung nach Statutenwechsel des nach Art 10 wandelbar (Art 10 EGBGB Rn 12) angeknüpften Namensrechts von einem ausl zum deutschen Recht. II behandelt die Namensbildung unter deutschem Namensstatut, wenn der Name der Eltern oder des Ehegatten, von dem der zu bildende eigene Name abgeleitet wird, nach ausl Recht gebildet worden ist. In beiden Fällen wird eine beschränkte sachrechtliche Namenswahl gestattet. Es handelt sich nicht um eine Rechtswahl. Wegen der ausschl namensrechtlichen Bedeutung war die Vorschrift zunächst als Art 10a und b geplant (BTDrs 16/1831, 70 f). Bei dem anwendbaren ausl Recht muss es sich, ungeachtet der insoweit missverständlichen Kapitelüberschrift, nicht um dasjenige eines EU-Mitgliedstaates handeln.

 

Rn 2

Art 47 erfasst auch Altfälle, in denen die Einbürgerung vor seinem Inkrafttreten am 24.5.07 erfolgt ist (München NJW-RR 08, 1680; Henrich StAZ 07, 203 f; zur Fristlosigkeit s.u. Rn 22).

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