Rn 12

Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ist wandelbar. Es kommt deshalb auf die Staatsangehörigkeit oder den deutschen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Beurteilung an, etwa der Eintragung in Personenstandsbücher, der behaupteten Verletzung des Namensrechts oder der zu überprüfenden sachrechtlichen Namenswahlerklärung (BRHP/Mäsch Rz 32). Dass es dennoch nicht bei jedem Statutenwechsel ohne Weiteres auch zum Namenswechsel kommt, liegt am Grundsatz der Namenskontinuität, der das deutsche Verständnis vom Namen bis in das Kollisionsrecht hinein beherrscht. Der Name wird bei einem Statutenwechsel grds in der Prägung übernommen, die er unter dem alten Namensstatut erhalten hat (Grundsatz des wohlerworbenen Rechts – BGHZ 63, 107; Hamm FamRZ 95, 1603). Für die Anknüpfung eines in der Vergangenheit (etwa durch Geburt, Adoption, Heirat oä) abgeschlossenen Namenserwerbs bleibt daher trotz Wandelbarkeit die zum damaligen Zeitpunkt gegebene Staatsangehörigkeit oder der damalige gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Zur ähnlichen Lage im internationalen Sachenrecht s Art 43 EGBGB Rn 17; wie dort kann auch hier das neue Statut mit Regeln zur Namensführung die Wirkungen des unter einem früheren Statut erworbenen Namens modifizieren (ähnl wohl MüKo/Birk Rz 28; zur namensrechtlichen Transposition s Art 47 EGBGB Rn 3 f), etwa hinsichtlich der Schreibweise (dazu BGH FamRZ 14, 741; KG StAZ 96, 301; Grüneberg/Thorn Rz 10; zur Transliteration s.a. Rn 16) oder durch namensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie Art 47 sie aus Anlass eines Statutenwechsels zum deutschen Recht eröffnet. Für statusdeutsche Aussiedler gilt kollisionsrechtlich nichts anderes (BGHZ 121, 313 ff; NJW 93, 2244). Dass das nach dem Statutenwechsel anwendbare deutsche Sachrecht ihnen die Möglichkeit einer Neubestimmung des Ehenamens nach § 1355 BGB auch dann noch gibt, wenn sie bereits unter ihrem früheren Statut wirksam einen Ehenamen gewählt haben (so BGHZ 147, 165 ff; München FamRZ 11, 1507; Stuttg FGPrax 99, 57; Frankf StAZ 00, 209; BayObLG StAZ 99, 270), überzeugt insoweit nicht, als sie dadurch eine zweifache Wahlmöglichkeit erhalten, die keines der beiden aufeinander folgenden Statute für sich genommen anerkennt, also aufgrund der Zufälligkeit des Statutenwechsels privilegiert wären. Überzeugender ist die Ansicht, wonach das Namensbestimmungsrecht in diesem Fall verbraucht ist (Hamm FamRZ 99, 1426 ff; BRHP/Mäsch Rz 53). IÜ haben Spätaussiedler unabhängig von alledem nach Aufnahme im Inland die Möglichkeit, durch Erklärung ggü dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder ggü dem Standesbeamten eine deutschsprachige Form ihrer Vor- und Familiennamen oder einen neuen Vornamen anzunehmen (§ 94 I 1 Nr 3 BVFG, BayObLGZ 99, 153) oder diesen zu übersetzen (§ 94 I 1 Nr 5 BVFG).

 

Rn 13

Ist eine Rechtswahl nach II oder III getroffen worden, was auch nach Anpassungserklärung gem § 94 (München FamRZ 11, 1507) oder Art 47 EGBGB noch möglich ist, so ist die Anknüpfung wegen deren Bindung nicht mehr wandelbar und ein Statutenwechsel ist auch bei Wechsel der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen (BRHP/Mäsch Rz 16; Hepting/Gaaz Rz III-841; aA Frankf BeckRS 2013, 5136).

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