Rn 16

In Anwendung deutschen Sachrechts kann unter Berücksichtigung ausl Vorstellungen und Gebräuche einem Deutsch-Ausländer, der zudem noch einen ausl Nachnamen trägt, ein nach deutschem Recht an sich unzulässiger Vorname erteilt werden (Frankf StAZ 00, 238 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2000 - 20 W 86/98] und 267 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2000 - 20 W 450/98] zu türkischer Gewohnheit; Hamm StAZ 83, 71; Frankf StAZ 76, 363 zu amerikanischem Mittelnamen als weiterer Vorname, nach KG StAZ 00, 53 nicht aber, wenn es sich bei dem Mittelnamen um den aktuellen Familiennamen der Mutter handelt, aA OLG Karlsruhe StAZ 14, 51: Nachname der Mutter als dritter Vorname zulässig). Insb für den Fall des Statutenwechsels, gewährt Art 47 weitreichende ›Angleichungs‹-möglichkeiten; zu besonderem Sachrecht für statutsdeutsche Aussiedler s.o. Rn 12 aE und Art 47 EGBGB Rn 5. Die Transliteration anderer Schriftarten in die lateinische Schrift ist geregelt im Berner CIEC-Üb über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.9.73 (BGBl 76 II 473), das aber im EU-Binnenverhältnis zur Vermeidung einer Diskriminierung dann nicht angewandt werden darf, wenn sich die danach vorgenommene Transliteration zu stark von der ursprünglichen Aussprache und Bedeutung entfernt (EuGH IPRax 94, 113; AG Tübingen FamRZ 91, 1430). Hilfsweise ist eine Transkription vorzunehmen (Staud/Hepting Rz 144; BRHP/Mäsch Rz 22). Transliteration richtet sich für deutsche Personenstandsbücher nach deutscher lex fori (KG MDR 17, 1057 [KG Berlin 09.05.2017 - 1 W 466/16]). Bei statusdeutschen Aussiedlern, die ihren Namen ursprünglich einmal in deutscher Form geführt haben, ist er in dieser Form einzutragen (BayObLGZ 94, 290). Bei in EU Ausland erworbenem Namen ermöglicht Art 48 uU auch unter Geltung deutschen Rechts dessen Wahl.

 

Rn 17

Ehename iSd deutschen Sachrechts kann auch der Doppelname des span Rechtskreises sein (BGH FamRZ 99, 570). Dass nach span Recht nur sein erster Teil (›apellido‹) auf die nächste Generation übergeht, steht seiner funktionalen Gleichwertigkeit nach Ansicht des BGH nicht entgegen, weil die Weitergabe nach BVerfG FamRZ 91, 535 auch im deutschen Namensrecht nicht mehr entscheidend sei. Für die Namensgebung des Kindes gilt der Doppelname in seiner Gesamtheit als Familienname iSd deutschen Rechts (Ddorf StAZ 95, 41). Obwohl das engl Recht eine eigenständige Bedeutung des Geburtsnamens nicht kennt, ist der nach engl Namensstatut zuerst erworbene Namen (›legal name‹) – auch bei Jahrzehnte später geänderter Namensführung (›conventional name‹) – als dessen funktionale Entsprechung im deutschen Personenstandregister einzutragen (Hambg StAZ 80, 285; München FamRZ 09, 1581; Wall StAZ 15, 42 ff).

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