Rn 5

Die bereicherungsrechtliche Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen ist nach dem für die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen maßgeblichen Schuldstatut zu beurteilen (keine Anwendung finden das Sachstatut und das sog Vernichtungsstatut – MüKo/Junker Art 38 Rz 10 f mwN). Das folgt für den weitaus wichtigsten Bereich der Leistungskondiktionen im Bereich der Rückabwicklung nichtiger Schuldverträge indes nicht aus Art 38 I, sondern unmittelbar aus dem in Art 32 I Nr 5 (Brandbg NJOZ 19, 968) auf staatsvertraglicher Grundlage niedergelegten Vertragsstatut, dem als solches Vorrang vor Art 38 I gebührt, der – ebenso wie die übrigen Regelungen in Art 38 – lediglich eine vom deutschen Gesetzgeber autonom erlassene (MüKo/Junker Vor Art 38 Rz 5 mwN) und deshalb nachrangige Kollisionsnorm enthält – Art 3 II 1, 2. Damit reduziert sich der Anwendungsbereich des Art 38 I faktisch auf Verträge außerhalb des Geltungsbereichs der Art 2737 (bspw: Erbverträge – Art 25, 26; Gesellschaftsverträge – Art 37 Nr 2), auf überobligatorische Leistungen auf eine bestehende Vertragsschuld (Frankf RIW 79, 204), Vorleistungen im Hinblick auf die tatsächlich enttäuschte Erwartung eines späteren Vertragsschlusses (BGHZ 73, 391, 393) sowie auf rechtsgrundlose mit Bezug auf ein gesetzliches Schuldverhältnis getätigte Zuwendungen (hierzu: Wagner IPRrax 98, 429, 431; AnwK/Huber Art 38 Rz 11).

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