Rn 33

Vorrangig greift die ROM III-VO ein (IV 1; de la Durantaye IPRax 19, 281, 286; s dazu IPR-Anh 3). Für die Form der Rechtswahl gilt Art 46e entspr (Art 17b V 1). IÜ kommt Art 17 I–III zum Zuge (V 1). Nach früherem nationalem IPR bestimmte sich die Auflösung der Ehe gem I 1 Alt 4, IV aF nach dem Sachrecht des Register führenden Staats. Haben die Ehegatten nachträglich ihre Ehe in einem weiteren Staat registrieren lassen, so sind nur die Sachvorschriften des Staats der letzten Registrierung maßgebend (III; Rn 28).

 

Rn 34

Ob für die internationale Zuständigkeit zur Aufhebung (Auflösung) der gleichgeschlechtlichen Ehe die Brüssel IIb-VO gilt, ist str (Helms StAZ 18, 33, 37), aber anzunehmen (Grünenwald/Behrentin NJW 18, 2010, 2011). Nationale Rechtsgrundlage ist § 98 FamFG. Die Anerkennung einer ausl Ehescheidung richtet sich, soweit eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung vorliegt, nach § 108 FamFG, wie sich aus § 109 III FamFG ergibt. Ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Anerkennung besteht nach § 107 FamFG. Stellt sich in einem Verfahren die Vorfrage der Anerkennungsfähigkeit, ist darüber inzidenter zu entscheiden. Für die Anerkennung einer Auflösung durch Rechtsgeschäft gilt Art 17b I 1 Alt 4 (vgl Wagner IPRax 01, 281).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge