Rn 27

I 1 Alt 3 regelt die nicht von der EuGüVO erfassten rechtlichen Wirkungen einer wirksam begründeten Ehe. Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander u die Auswirkungen der Ehe im Rechtsverkehr (zB die Zugehörigkeit zur Familie des anderen Ehegatten). Für die meisten besonderen Wirkungen gibt es Spezialnormen, die in ihrem Anwendungsbereich vorgehen: Namensstatut (II Alt 1 mit Art 10 II), Versorgungsausgleichsstatut (I 2 u 3), Unterhaltsstatut (HaagUntProt), das Statut zur Wohnungszuweisung (II Alt 2 mit Art 17a) sowie gegenseitige Vertretung (II nF mit Art 15 nF) sind besonders normiert.

 

Rn 28

Die Anknüpfung der Wirkungen unterliegt wie beim Begründungsstatut dem Sachrecht des Register führenden Staats. Haben die Ehegatten nachträglich ihre Ehe in einem weiteren Staat registrieren lassen, endet der Gleichlauf zum Begründungsstatut: Nach III sind bei Mehrfachregistrierung der Ehe in verschiedenen Staaten nur die Sachvorschriften des Staats der letzten Registrierung maßgebend. Für die allgemeinen Ehewirkungen bedeutet dies einen Statutenwechsel (krit dazu de la Durantaye IPRax 19, 281, 284). Die Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gem Art 14 treffen (Art 17b V 2). Intertemporal gilt für Auslandsehen Art 229 § 48.

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