Rn 10

Seit dem 29.1.19 kommt die EuPartVO (ABl EU 16 L 183/30; s IPR-Anh 6) zur Anwendung. Nach bisherigem Recht bestimmte sich das Güterrechtsstatut gem I 1 Alt 3 im Gleichlauf zum Begründungsstatut nach dem Sachrecht des Register führenden Staats. Da somit keine Gesamtverweisung iSv Art 4 I 1 erfolgt, kann an sich kein späterer Statutenwechsel eintreten. Das Güterrechtsstatut ist grds unwandelbar, bezogen auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft. Eine Rechtswahl im eigentlichen Sinne ist zu keinem Zeitpunkt möglich. Dennoch kann es zum Statutenwechsel kommen, wenn nämlich die Lebenspartner nachträglich ihre Lebenspartnerschaft in einem weiteren Staat registrieren lassen; zur Mehrfachregistrierung s Rn 7.

 

Rn 11

Die Wirkung bestimmter drittschützender Vorschriften des deutschen Gütersachrechts erstreckt sich (ebenso wie früher nach Art 16 II) gem II 2 aF auf inlandsbezogene Rechtsbeziehungen zu Dritten, wenn Lebenspartner beteiligt sind, für die ausl Güterrecht gilt (nunmehr Art 28 EuPartVO. Die Vorschrift verweist auf die Regelung in §§ 8 I LPartG, 1362 BGB zu den Eigentumsvermutungen bei Zwangsvollstreckung in Lebenspartnern gehörende bewegliche Sachen (II 2 Alt 1). Hier ist zusätzlich Voraussetzung, dass sich die betreffenden Sachen im Inland befinden. Ferner gilt die Regelung zur ›Schlüsselgewalt‹ in §§ 8 II LPartG, 1357 BGB (II 2 Alt 2). Hierzu ist zusätzlich Voraussetzung, dass das fragliche Rechtsgeschäft im Inland vorgenommen wurde. Art 17b II 3 aF über die güterrechtlichen Wirkungen ggü Dritten entspricht Art 16 I. Unterliegen die Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates und hat einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 7 Satz 2 LPartG iVm § 1412 BGB entspr anzuwenden; der fremde Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.

 

Rn 12

Zur internationalen Zuständigkeit für Güterrechtsverfahren von Lebenspartnern gibt es – außer in Art 4 ff EuPartVO – keine unionsrechtlichen oder staatsvertraglichen Regelungen: Die Brüssel IIb-VO hat nur Ehesachen zum Gegenstand, alle anderen Familiensachen sowie Lebenspartnerschaftssachen werden von ihr nicht erfasst. Die Brüssel Ia-VO (VO (EU) Nr 1215/2012) und das LugÜ nehmen familienrechtliche Rechtsinstitute – mit Ausnahme der Unterhaltsansprüche im LugÜ – von ihrem Anwendungsbereich aus. Nach dem somit anwendbare nationalen deutschen Recht besteht eine Zuständigkeit für Folgesachen (§ 103 II FamFG). IÜ folgt die internationale Zuständigkeit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit (§ 105 FamFG).

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