(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
1. |
ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war, |
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einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder |
3. |
die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist. |
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
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