Rn 10

Scheidung iSv I umfasst nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut. Die Regelung des Art 17 erfasst auch schwächere Formen der Ehetrennung, insb die in etlichen Rechtsordnungen vorgesehene gerichtliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (BGH FamRZ 87, 793).

 

Rn 11

Das Scheidungsfolgenstatut betrifft die Ehescheidung u die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes iSd ROM III.

 

Rn 12

Die Scheidungsfolgen unterliegen dem nach der ROM III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht, soweit sie nicht von anderen Vorschriften erfasst sind. Insoweit kommen, wie in I genannt, die EuGüVO sowie die EuUntVO in Betracht. Erfasst werden auch Art 15 aF für das Güterrecht u Art 17a EGBGB bzgl der Ehewohnung.

 

Rn 13

Keine Anwendung findet Art 17 I auf die Auflösung sonstiger Partnerschaften. Für die Eingetragene Lebenspartnerschaft gilt Art 17b I 1 2. Alt, für die gleichgeschlechtliche Ehe Art 17b IV. Auf das Verlöbnis ist Art 13 I entspr anzuwenden (BGH FamRZ 96, 601).

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