Rn 25

Bei Nichtanwendbarkeit von Art 17 IV S 1 kommt ausnahmsweise der ›regelwidrige‹, nur auf (in der Beschwerdeinstanz nicht nachholbaren, München FamRZ 14, 862) Antrag eines Ehegatten durchzuführende VA nach Art 17 IV S 2 in Betracht. Ein VA in Anwendung deutschen Rechts ist dann durchzuführen, wenn eine der beiden in Satz 2 normierten Zusatzvoraussetzungen vorliegt. Dann sind auch Vereinbarungen nach §§ 6 ff VersAusglG (früher § 1587o I BGB) möglich (Bamberg FamRZ 02, 1120). Die Form von Vereinbarungen unterliegt Art 11 I. Allerdings gilt nur Geschäftsrecht, wenn das Ortsrecht keinen VA kennt (Köln FamRZ 09, 1589; Schlesw FamRZ 12, 132).

 

Rn 26

Vorausgesetzt wird, dass der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft, dh ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger, erworben hat (IV S 2 Alt. 1). Dies kommt auch beim Tod des Ausgleichspflichtigen in Betracht (BGH NJW 21, 1954 [BGH 27.01.2021 - XII ZB 336/20]). Das gilt allerdings nach Art 17 IV S 2 Hs 2 nur, wenn die Durchführung des VA im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit entspricht (Kemper FamRBint 13, 12, 15). Diese Billigkeitsklausel ist eine eng gefasste Ausnahmeregelung u nicht deckungsgleich mit derjenigen in § 27 VersAusglG (dazu BGH FamRZ 14, 105 m Aufs Rauscher IPRax 15, 139; Köln FamRZ 14, 844; früher § 1587c BGB). Da sie im Kontext mit dem Auslandsbezug steht, ist die Unbilligkeit nur aus besonderen auslandsbezogenen Umständen abzuleiten (BGH FamRZ 14, 105 m Aufs Rauscher IPRax 15, 139; FamRZ 21, 1609, 1615). Hauptsächlicher Anlass ist ein wirtschaftliches Gefälle zwischen Deutschland u dem Aufenthaltsstaat des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Geboten ist dann eine differenzierte Gegenüberstellung der finanziellen Verhältnisse der in verschiedenen Ländern lebenden Ehegatten (vgl BGH FamRZ 00, 418; Karlsr FamRZ 89, 399, 400; Frankf FamRZ 90, 417 u FamRZ 00, 163; Celle FamRZ 91, 204, 205; Ddorf NJW-RR 93, 1414. S ferner BGH FamRZ 07, 366: Kürzung auch bei Leistung an Berechtigte im Ausland). Von Bedeutung ist bspw, dass gem § 113 III SGB VI die Rente an den nicht deutschen Berechtigten im Ausland nur in Höhe von 70 % ausgezahlt wird. Zu berücksichtigen sind vor Allem – aber nicht nur – die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten. UU kann ins Gewicht fallen, dass dem im Ausland lebenden geschiedenen Ehepartner ggf eine gesetzliche Krankenversicherung fehlt (BGH FamRZ 00, 418), aber auch ein bereits im Ausland erfolgter Ausgleich (BGH FamRZ 09, 681, 683; Celle FamRZ 14, 42, 43). Eine lange Trennungszeit schließt den VA noch nicht aus (Stuttg FamRZ 08, 1759), ebenso nicht ein ausl Scheidungsfolgenurteil (Köln FamRZ 16, 992); auch eine Auseinandersetzungsvereinbarung muss kein Hindernis sein (Hamm FamRZ 14, 843 m Aufs Rauscher IPRax 15, 139). Dass der Erwerb der Versorgungsanwartschaft ausschl oder ganz überwiegend aus Mitteln eines der Ehegatten erfolgte, ist unerheblich (BGH FamRZ 12, 434; Köln FamRZ 14, 844). Ausl Versorgungsanrechte sind im Ausland geltend zu machen (Henrich Int Scheidungsrecht [23] Rz 271).

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