Rn 17

Bei Eheschließung im Inland richtet sich die Form nach IV. Die Abgabe der auf die Eingehung der Ehe gerichteten Erklärungen ist entscheidend (Oldbg FamRZ 21, 217). Als Grundsatz normiert S 1 die Verweisung auf das deutsche Sachrecht, dh die persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten abgegebene Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§§ 1310, 1311 BGB). Die Folgen eines Verstoßes richten sich nach deutschem Recht. Hierbei sind die Heilungsmöglichkeiten nach § 1311 III BGB zu beachten. Eine die inländische fehlerhafte Eheschließung bestätigende ausländische Entscheidung ist nicht anzuerkennen (§ 109 I Nr 4 FamGB; KG FamRZ 19, 685, 686 m Aufs Brosch IPRax 20, 24). Das Gleiche gilt für eine ausländische Registereintragung (Oldbg FamRZ 21, 217). – ZT will man die Wertung des IV 1 auch für die gleichgeschlechtliche Ehe (Art 17b I 1, IV) durchsetzen (so Grüneberg/Thorn Art 17b Rz 2). Zur analogen Anwendung auf die Lebenspartnerschaft, Wall StAZ 17, 153, 154 ff.

 

Rn 18

Einzige Ausnahme für den Fall einer Eheschließung im Inland ist die Regelung in IV 2. Danach kann eine Ehe zwischen zwei Verlobten, von denen keiner deutscher Staatsangehöriger ist, mit Inlandswirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen vor einem anderen Trauungsorgan geschlossen werden. Hierbei muss es sich um eine Person handeln, welche von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigt worden ist. Dazu ist zumindest bei nichtstaatlichen (religiösen) Funktionsträgern erforderlich, dass die Ermächtigung von der Regierung des Heimatstaats dem Auswärtigen Amt durch Verbalnote mitgeteilt worden ist (BGH FamRZ 65, 311; AG Hamburg FamRZ 00, 821). Eine religiöse Eheschließung genügt auch bei Bestätigung durch eine Auslandsvertretung nicht (AG Groß-Gerau FamRZ 17, 1491). Eine Liste der ermächtigten Trauungspersonen wird beim Bundesverwaltungsamt geführt. Liegen diese Voraussetzungen vor, verweist IV 2 zum Formstatut auf das Recht desjenigen Staates, von dem das Trauungsorgan ermächtigt worden ist. Andernfalls kommt es zu einer Nichtehe (OVG Berlin-Brandenbg NJW 14, 2665 [BGH 02.07.2014 - 4 StR 215/14]; Andrae NZFam 16, 923, 926).

 

Rn 19

Bei Eheschließung im Ausland ergibt sich die Anknüpfung der Form aus Art 11 I (Wagner FamRZ 13, 1620, 1624). Danach ist für das Formstatut alternativ an das Geschäftsstatut – hier: das Eheschließungsstatut nach Art 13 I – anzuknüpfen oder an den Ort der Eheschließung (Ortsform). Hierbei gilt das Günstigkeitsprinzip, dh, für die Formwirksamkeit der Ehe reicht die Einhaltung der Formvorschriften einer derjenigen Rechtsordnungen, die sich aus den Alternativen in Art 11 I ableiten (Frankf StAZ 14, 48 [konsularische Eheschließung]; Mörsdorf-Schulte NJW 07, 1331). Für die Praxis ist durchweg die Ortsform von Bedeutung. Deutsche können daher im Ausland die Ehe formwirksam schließen, wenn dabei die dort geltenden Formvorschriften (zB religiöse Trauung, notarielle Beurkundung, behördliche Registrierung) eingehalten werden (Sturm StAZ 10, 1, 22 ff); dass danach ggf kein Standesbeamter mitwirkt, ist unschädlich (München FamRZ 10, 1280). Auch eine nach Ortsrecht erfolgte Online-Eheschließung ist anzuerkennen (Wall StAZ 22, 33, 35). Bei einer grenzüberschreitenden Online-Ehschließung wird als Ort der Ehescchließung zT allein der Ort angesehen, an dem sich die Eheschließenden bei der Herstellung des online geäußerten Konsens aufgehalten haben (Köln FamRZ 22, 1463 = StAZ 22, 214 Anm Wall; BayVGH StAZ 22, 306; VG Düsseldorf FamRZ 22, 681 zust Anm Wall). Nach aA kommt es wegen der Bedeuung der Erklärung auf den Ort an, an dem sich das Trauungsorgan befindet (Gössl/Pflaum StAZ 22, 97, 98 ff; Erbarth StAZ 22, 289, 292 f). Die Ehe kann auch trotz unterbliebener Eintragung formwirksam sein (Karlsr FamRZ 17, 959 [Irak]; Jena FamRZ 20, 1461 [Hawaii]). Doch kann die Anwesenheit von Zeugen erforderlich sein (Ddorf FamRZ 21, 1461 Anm Ebert [Libanon]; Ddorf FamRZ 20, 167 [Sudan]; AG Fürth/Odw FamRZ 19, 1855 [Syrien]). Als Formfrage anzusehende Vertretung in der Erklärung (›Handschuhehe‹) ist möglich (Zweibr StAZ 11, 725 m Aufs Sturm IPRax 13, 412 [Pakistan]; VG Magdeburg FamRB 20, 467 [Libanon]; Andrae NZFam 16, 923, 926 f; Wiedemann StAZ 21, 67; Erbarth FamRB 22, 277, 321 ff; Hausmann A Rz 614). Das gilt auch für die doppelte Stellvertretung bei ausländischer Eheschließung (BGH FamRZ 22, 93 mAnm Krömer = NZFam 21, 1049 Anm Mankowski; Mayer IPRax 22, 593). Entscheidend ist der Staat, in dem sich der Vertreter befindet (VG Mainz FamRZ 21, 270; Wall StAZ 22, 33, 35). Eine in Dänemark geschlossene Ehe ist wirksam, auch wenn sich ein Eheschließender dort zur Zeit der Trauung nicht rechtmäßig aufgehalten hat (VGH Mannheim FamRZ 08, 61; Klein StAZ 08, 33. – Anders OVG Münster NJW 07, 314). Die im Ausland vor dem deutschen Konsularbeamten vorgenommene Eheschließung (früher § 8 I 1 KonsG) fällt ebenfalls hierunter. Eine Stellvertretung im Willen bei der Eheschließung wird nicht hingenommen (VG Ansbach StA...

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