Rn 1

Durch G v 17.7.17 wurde Abs 3 nF eingeführt, der alte Abs 3 wurde Abs 4 (BGBl 17 I 2429). Die Vorschrift umfasst zwei Regelungsbereiche. Art 13 I und II betreffen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung unter Einschluss der Wirksamkeitsfrage bei fehlerhafter Eheschließung. Davon zu unterscheiden ist das Statut für die Eheschließungsform; das Formstatut umfasst auch die Wirksamkeit bei Verletzung von Formvorschriften (zu Reformvorschlägen s Coester-Waltjen IPRax 21, 29 ff; Wagner FamRZ 22, 425 ff). IV betrifft nur die Eheschließung im Inland. Bei Eheschließung im Ausland ergibt sich das Formstatut aus Art 11 I. Art 13 I ist entspr anzuwenden auf das gesetzlich nicht geregelte Verlöbnis (BGHZ 132, 105 = FamRZ 96, 601; BGH NJW-RR 05, 1089). – Zur gleichgeschlechtl Ehe s Art 17b Rn 23.

 

Rn 2

Im Verhältnis zu Italien war ggü Art 13 vorrangig das Haager Übereinkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12.6.02 (RGBl 1904, 221; gekündigt zum 1.6.19, BGBl 17 II 1508). Sein Anwendungsbereich ist beschränkt auf Ehen zwischen Deutschen und/oder Italienern, wenn sie in Deutschland oder Italien geschlossen werden; für in Drittstaaten oder unter Beteiligung anderer Staatsangehöriger geschlossene Ehen ist es nicht einschlägig (BGH FamRZ 97, 542). Die praktische Bedeutung des Üb ist gering, da seine Regelungen inhaltlich deckungsgleich sind mit denjenigen in Art 13 und 11 I. Im Verhältnis zum Iran ist vorrangig das Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829). Es ist jedoch nur anwendbar, wenn beide Ehegatten ausschl iranische Staatsangehörige sind; Art 8 III des Abk verweist dann auf iranisches Recht. Eheschließungen in Drittstaaten erfasst es nicht (München FamRZ 10, 1280).

 

Rn 3

Da Art 13 in seiner heutigen Grundstruktur erst mit der am 1.9.86 in Kraft getretenen Reform des IPR eingeführt worden ist, die Eheschließung jedoch als einaktiger, sogleich Rechtsfolgen auslösender Vorgang grds unwandelbar angeknüpft wird, gilt die Vorschrift gem Art 220 I nur für ab dem 1.9.86 geschlossene Ehen (BGH FamRZ 97, 542). Das davor geltende Recht ist für vor dem 1.9.86 eingegangene Ehen nach wie vor maßgeblich. Inhaltlich ist es jedoch mit den Regelungen in Art 13 heutiger Fassung deckungsgleich (BGH FamRZ 91, 300).

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