Rn 1

Das G zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 2000/43/EG vom 29.6.00 (Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft) (ABlEG Nr L 180 22), 2000/78/EG vom 27.11.00 (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) (ABlEG Nr L 303 16), 2002/73/EG vom 23.9.02 (Gleichbehandlung von Männern und Frauen) (ABlEG Nr L 269 15), ersetzt durch Richtlinie 2006/54/EG vom 5.7.06 (ABlEG Nr L 204 23), und 2004/113/EG vom 13.12.04 (Gleichbehandlung von Männern und Frauen außerhalb der Arbeitswelt) (ABlEU Nr L 373 37).

 

Rn 2

Am 18.8.06 ist das G in Kraft getreten. Für das Zivilrecht gelten Übergangsfristen (§ 33 Rn 2), für das Arbeitsrecht nicht (§ 33 Rn 1). Ziel ist es, Benachteiligungen aus den in § 1 (§ 1 Rn 3 ff) genannten Gründen zu verhindern oder zu beseitigen, § 1 AGG.

 

Rn 3

Das AGG geht zT über die RL hinaus, insb in § 19 (§ 19 Rn 3). Allerdings bleibt es möglicherweise auch vereinzelt dahinter zurück, was insb hinsichtlich § 15 I (§ 15 Rn 4) diskutiert wird.

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