Rn 1

§§ 1921 sind die zivilrechtlichen Bestimmungen des AGG. § 19 regelt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot, § 20 Rechtfertigungsgründe, § 21 Rechtsfolgen nicht gerechtfertigter Benachteiligungen. Zu Übergangsbestimmungen s § 33 (§ 33 Rn 2 f).

 

Rn 2

§ 19 soll Schutz vor ungerechtfertigter Diskriminierung und Privatautonomie in angemessenen Ausgleich bringen. Nur bestimmte privatrechtliche Schuldverhältnisse fallen bei ihrer Begründung, Durchführung und Beendigung unter das Benachteiligungsverbot (BTDrs 16/1780, 40).

 

Rn 3

Die Aufnahme der Merkmale Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität geht über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinaus, die lediglich Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft (RL 2000/43/EG, Art 3 I e)–h)) oder Geschlecht (RL 2004/113/EG, Art 3 I) untersagt haben.

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