Rn 7

Eine mittelbare Benachteiligung (s.a. Rn 6) scheidet schon tatbestandlich aus, wenn ein sachlicher Grund iSv § 3 II vorliegt. Hier muss der Anspruchsteller beweisen: (1) Merkmal nach § 1; (2) mittelbare Benachteiligung (zum statistischen Nachweis § 3 Rn 13). Nur hinsichtlich der Ursächlichkeit des Merkmals nach § 1 kommt ihm § 22 zugute. Dass ein sachlicher Grund iSv § 3 II vorliegt, muss der Anspruchsgegner darlegen und beweisen (BAG NZA 17, 715 [BAG 15.12.2016 - 8 AZR 454/15]).

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