Rn 2
Beschwerde ist jede Mitteilung einer (ggf bevorstehenden) Benachteiligung/Belästigung. Keine Formerfordernisse (mündlich, E-Mail, Brief etc). ›Zuständig‹ ist vom ArbG benannte Stelle, zB Vorgesetzter, Gleichstellungsbeauftragter, betriebliche Beschwerdestelle (BTDrs 16/1780, 37), ggf auch Betriebsrat. Der ArbG muss keine gesonderte Beschwerdestelle schaffen (BRDrs 329/06, 41). Benennt er niemanden, ist der Vorgesetzte zuständig. Mitbestimmungspflichtig nach § 87 I 1 BetrVG ist Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens (auch Initiativrecht des BR), nicht aber die Bestimmung und personelle Besetzung der Beschwerdestelle (BAG NZA 09, 1049 [BAG 21.07.2009 - 1 ABR 42/08]). Kosten der Beschwerdeeinlegung, nicht aber dafür aufgewendete Arbeitszeit (BKG § 13 Rz 8a), trägt der ArbN.
Rn 3
I 2 verpflichtet zur Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses an den Beschwerdeführer, nicht der Gründe. Rechtfertigungsgründe sollte der ArbG im eigenen Interesse mitteilen. Inhaltlich hat die Beschwerdestelle Beurteilungsspielraum (vgl § 12 Rn 14). Der Beschwerdeführer sollte angehört werden. Auch ohne Beschwerde kann er Ansprüche nach AGG geltend machen (BTDrs 16/1780, 37); die Beschwerde darf nicht zur Maßregelung des Beschwerdeführers führen (§ 16 Rn 2).
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