Rn 1

§ 997 gibt dem gutgläubigen unverklagten sowie dem bösgläubigen bzw verklagten Besitzer ein aus Abtrennungs- und Aneignungsrecht bestehendes Wegnahmerecht für Sachen, die er mit der herauszugebenden Sache des Eigentümers als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, §§ 93 f, 946, 947 II, 951 II. Primäre Voraussetzung ist, dass eine Abtrennung überhaupt möglich ist, ohne dass die Hauptsache zerstört oder irreparabel beschädigt wird. Sekundär muss der Besitzer im Falle einer Wegnahme der iRe Verwendung mit der Hauptsache verbundenen Sache, die Hauptsache wieder in den vorigen Zustand versetzen, § 997 I 2 iVm § 258 1. Dadurch können den Wert der Sache übersteigende Kosten verursacht werden. Der Eigentümer kann, sollte er wieder Sachbesitz erlangt haben, die Wegnahme auch von einer Sicherheitsleistung, §§ 232 ff, abhängig machen. Der Herausgabeanspruch besteht ungeachtet der Pflicht zur Gestattung der Wegnahme (Zweibr Beschl v 10.4.06 – 6 W 8/06).

 

Rn 2

Schließlich ist gem II das Recht des Besitzers zur Abtrennung in drei Fällen ausgeschlossen: (1) wenn der Besitzer die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat, § 997 II iVm § 994 I 2. (2) wenn die Abtrennung dem Besitzer keinen Nutzen bringt, (3) wenn der Eigentümer bereit ist, dem Besitzer den Wert zu ersetzen, den die abzutrennende Sache für ihn nach der Abtrennung haben würde (für eine Wertfeststellung ist der Besitzer auskunftspflichtig, § 242). Mit diesen Einschränkungen ist § 997 nur von untergeordneter Bedeutung und praktisch kaum relevant.

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