Rn 4

Der Untergang einer Sache wird im BGB ebenfalls an mehreren Stellen geregelt (vgl §§ 292, 644, 645, 848, 2023, 2375). Zunächst bedeutet dies entweder eine tatsächliche oder wirtschaftliche Zerstörung der Sache, so dass eine Wiederherstellung – etwa durch Reparatur – nicht mehr möglich oder sinnvoll ist. Über den Wortlaut hinaus kann eine Sache jedoch auch durch Verbrauch sowie Verbindung, Verarbeitung und Vermischung gem §§ 946 ff untergehen. Dabei wird insoweit das Eigentumsrecht geändert (Miteigentum, § 947 I) oder gänzlich entzogen. Das ursprünglich eigenständige Rechtsobjekt kommt in Wegfall und ordnet sich einem anderen Rechtsinhaber zu. Es geht mithin bei seinem früheren Eigentümer unter.

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