Gesetzestext

 

1Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. 2Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. 3Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

 

Rn 1

Der Finder wird durch die Ablieferung an die zuständige Behörde von seinen Pflichten frei, behält aber seine Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Finderlohn sowie die Rechte nach §§ 973, 974. Die Befugnis der Behörde zur Versteigerung richtet sich nach Öffentlichem Recht. Zustimmung gem 3 tritt an Stelle des Zurückbehaltungsrechts aus § 972. Ein Nachweis erfolgt notfalls durch Urt (§ 894 ZPO). Herausgabe des Fundes ist auch ohne Zustimmung wirksam, kann allerdings zur Haftung aus § 839 führen.

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