Gesetzestext

 

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Wegen seiner Ansprüche hat der Finder ein Zurückbehaltungsrecht, §§ 273 III, 274, 1000 1; vgl auch § 975 3. § 1000 2 nicht anwendbar. Ein Klagerecht besteht entspr §§ 1001, 1002. Der Empfangsberechtigte kann sich durch Rückgabe der Sache befreien.

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