Gesetzestext

 

1Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. 2Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.

 

Rn 1

Unter den Voraussetzungen des § 973 erwirbt der Finder das Eigentum an der Fundsache. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt ein gewisser Schwebezustand vor. Daher ermöglicht § 974 dem Finder, durch eine Aufforderung an alle Empfangsberechtigten, einen gewissen Druck auszuüben und zur Bereinigung der Rechtslage beizutragen. Verschweigen sich sämtliche Empfangsberechtigten, erwirbt der Finder nach 3 das Eigentum wie im Falle des § 973.

 

Rn 2

Soweit sich auch nur ein einziger Empfangsberechtigter iSd 1 äußert oder seine Rechte bei der zuständigen Behörde (§ 967) anmeldet, scheidet ein Eigentumserwerb aus und der Finder kann seine Rechte nach den §§ 970 ff, 1000 ff geltend machen. Soweit eine unangemessen kurze Frist gesetzt wurde, bedarf es einer neuen angemessenen Fristsetzung. Soweit die Ansprüche des Finders aus den §§ 970 ff bestritten werden, kommt eine Feststellungsklage in Betracht.

 

Rn 3

Die Rechtsfolge aus § 974 ist also entweder der Eigentumserwerb des Finders oder die Durchsetzung der Rechte aus den §§ 970 ff. Diese Rechtsfolge kann jedoch nur ausgelöst werden, wenn die Aufforderung an alle Empfangsberechtigten ergangen ist.

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