Rn 2

Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück zu dessen wesentlichem Bestandteil iSd §§ 93–94. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind nach § 94 solche Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind oder die zur Herstellung in das Gebäude eingefügt wurden. Dabei darf kein vorübergehender Zweck iSd § 95 vorliegen, da es sich dann um sog Scheinbestandteile handelt (bzgl Einzelheiten s. §§ 94, 95). Auf die baurechtliche Zulässigkeit kommt es nicht an (Köln BauR 00, 1784). Nachträgliche Unterlegung mit einem vorübergehenden Zweck gem § 95 ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts (vgl BGH LM § 94 Nr 16). Ob im Einzelfall ein wesentlicher Bestandteil oder nur ein Scheinbestandteil gegeben ist, entscheidet die Verkehrsauffassung. Auch die Verbindung iSv § 93 oder § 94 II mit einem Gebäude, das nach § 94 I wesentlicher Grundstücksbestandteil ist, fällt unter § 946. Ist aber das Gebäude zum Zeitpunkt der Verbindung nur ein Scheinbestandteil (§ 95), ist § 946 nicht analog anzuwenden (so aber Staud/Wiegand Rz 12), vielmehr gilt § 947 (BGH JZ 87, 206, str). Auch auf den Einbau in ein eingetragenes Schiff kann § 946 analog angewendet werden (BGHZ 26, 225: Motor als wesentlicher Bestandteil). Zu Windkraftanlagen Peters WM 07, 2003.

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