Rn 1

Die Norm zeigt, dass zwischen Ersitzung und Verjährung durchaus Parallelen bestehen. Im Grundsatz wird bei der Berechnung der Frist des § 937 I auf die allg Tatbestände einer Hemmung gem §§ 203, 204 verwiesen. Darüber hinaus ist durch II eine stark erweiterte Verweisung auf weitere Hemmungstatbestände vorgenommen worden.

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