Rn 5

Die Ersitzungszeit beträgt 10 Jahre und ist damit deutlich länger als im früheren gemeinen Recht (drei Jahre) oder zB im schweizerischen Recht (fünf Jahre). Der Eigenbesitz muss die ganze Zeit hindurch andauern (beachte allerdings die Vermutung des § 938). Tritt ein Besitzwechsel ein, so beginnt für den neuen Besitzer eine neue Ersitzungszeit. Wandelt sich Fremdbesitz in Eigenbesitz um oder entsteht der gute Glaube nachträglich, so beginnt die Ersitzung nunmehr zu laufen. Zur Hemmung und Unterbrechung vgl §§ 939–942. Zum Fortwirken der Ersitzungszeit bei Rechtsnachfolge und beim Erbschaftsbesitzer vgl §§ 943, 944. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff.

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